Mit unserem Informationsangebot laden wir Sie ein, das Gericht und seine Aufgaben näher kennen zu lernen.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit im Landesarbeitsgerichtsbezirk Köln blickt auf eine über 200jährige Geschichte zurück. Bereits 1811 wurde in Köln nach französischem Vorbild ein Rat der Gewerbesachverständigen errichtet, der später unter preußischer Herrschaft seine Tätigkeit als Gewerbegericht fortsetzte.
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht beginnt mit Erhebung einer Klage. Dies kann durch einen Prozessvertreter (z. B. Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Gewerkschaftssekretärin, Gewerkschaftssekretär) geschehen. Eine Prozessvertretung ist jedoch nicht zwingend. Jede Partei kann auch die Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen. In diesem Fall hilft eine Diplom-Rechtspflegerin bei der Abfassung der Klageschrift oder anderer Schriftsätze. Eine Rechtsberatung wird allerdings nicht erteilt. Dies wäre im Hinblick auf die strikte Unparteilichkeit des Gerichts unzulässig.
Nach Eingang der Klageschrift setzen die Kammervorsitzenden einen sogenannten Gütetermin fest, in dem die oder der Vorsitzende mit den Parteien die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung auslotet. Bleibt der Gütetermin erfolglos, schließt sich einige Zeit später der sogenannte Kammertermin an. Bis zu diesem Termin schildern die Parteien dem Gericht in ihren Schriftsätzen den maßgeblichen Sachverhalt und Ihre Sicht der Angelegenheit. Das Gericht macht in der Regel entsprechende Auflagen. Im Kammertermin verhandeln die Parteien den Rechtsstreit vor der gesamten Kammer, also vor der oder dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Auch in diesem Termin besteht noch die Gelegenheit zu einer gütlichen Einigung. Nutzen die Parteien diese Möglichkeit nicht, entscheidet das Gericht die Sache streitig, also regelmäßig durch ein Urteil.
Eine Besonderheit des Arbeitsgerichtsprozesses sind die sogenannten Beschlussverfahren, in denen Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz und verwandten Gesetzen, meistens zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, verhandelt und durch einen Beschluss des Gerichts entschieden werden.