Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.

AktenzeichenTenor
3 Ca 1227/26Erstes Versäumnisurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 888,41 € brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 01.04.2026 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Streitwert: 888,41 €
3 Ca 1413/26Erstes Versäumnisurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.922,88 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2026 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.183,59 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.02.2026 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.134,20 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2026 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.752,32 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2026 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.752,32 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.05.2026 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.581,76 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2026 zu zahlen. 7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 8. Streitwert: 19.327,07 €.
3 Ca 2177/25Erstes Schlussversäumnisurteil
1. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 1.959,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2026 zu zahlen.
2. Die Klägerin und Widerbeklagte wird verurteilt, an den Beklagten und Widerkläger 179,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2026 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 73 % und der Beklagte zu 27 % zu tragen.
4. Streitwert: 3.439,20 €.
3 Ca 2447/25Urteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.000,00 € für die Zeit vom 01.09.2025 bis zum 27.11.2025 sowie aus 7.500,00 € für die Zeit vom 28.11.2025 bis zum 29.12.2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.522,31 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2025 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 % zu tragen.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
6. Streitwert: 59.635,69 €.
3 Ca 661/26Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die beiden Kündigungen vom 13.02.2026, zugegangen am 13.02.2026, nicht aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die von ihr verarbeiteten und gespeicherten personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten des Klägers zu erteilen, im Hinblick auf:
- die Kategorien personenbezogener Daten, die bei der Beklagten verarbeitet werden, z. B. Stammdaten, sozialversicherungsrechtliche Merkmale, steuerlich relevante Merkmale, sensible Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO (wie z. B. Gesundheitsdaten),
- die Verarbeitungszwecke, z. B. die Durchführung von Gehaltsabrechnungen und sozialversicherungsrechtlichen Meldungen,
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, z. B. Einzugsstellen, Behörden oder andere Stellen, - die geplante Dauer der Speicherung der den Kläger betreffenden personenbezogenen Daten, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Kläger als betroffene Person erhoben werden bzw. erhoben wurden: alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten,
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO sowie alle Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Oberarzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Streitwert: 52.500,00 €.
3 Ca 765/26Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 10.02.2026 zum 24.02.2026 beendet wurde, sondern bis zum 15.03.2026 fortbestanden hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.440,00 € brutto zu zahlen.
3. Die Beklagte wird zu verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des bereits erteilten Zeugnisses ein Zeugnis wie folgt auszustellen:
„Arbeitszeugnis
[..]
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 % zu tragen.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
6. Streitwert: 5.000,00 €.
3 Ga 24/26Urteil
1. Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zum 31.12.2026 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Leitender Arzt der Abteilung [..] der Verfügungsbeklagten nach Maßgabe des Arbeitsvertrages vom 20.11.2020 tatsächlich zu beschäftigen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Streitwert: 29.738,36 €.
4 Ca 728/26Es ergeht ein Beweisbeschluss